Unsere Schulen
Nach dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Art. 7 Abs. 1 Grundgesetz steht das gesamte Schulwesen unter der Aufsicht des Staates. In diesem Rahmen sind die Bundesländer alleinige Inhaber der Kulturhoheit, hieraus begründet sich das Recht aber auch die Pflicht der Länder, schulrechtliche Bestimmungen zu erlassen.
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Die in Niedersachsen möglichen Schulformen sind im Niedersächsischen Schulgesetz im Einzelnen geregelt. Die Schulformen sind durch ihre Zugangsvoraussetzungen, ihren pädagogischen Inhalt und ggf. ihre Abschlüsse geprägt. mehr
Schulen in freier Trägerschaft können in Niedersachsaen im Rahmen gewisser Normen errichtet werden. Sie ergänzen das öffentliche Schulwesen. An ihnen können die selben Abschlüsse erworben werden wie an den öffentlichen Schulen. mehr
Schulleiterinnen und Schulleiter haben innerhalb der Schule eine zentrale Stellung mit weitreichendem Aufgabenspektrum und entsprechenden Entscheidungsbefugnissen. Folglich stellt Schulleitung ein eigenes Berufsbild mit eigenem Anforderungsprofil dar. mehr
Am 1.8. 2007 sind die gesetzlichen Bestimmungen über die Eigenverantwortlichkeit der Schulen in Kraft getreten. Die Grundidee ist: Verantwortung sollen in der Schule die übernehmen, die am nächsten dran sind. Ihr Wissen und Können ist das größte Kapital. mehr
Nach dem 9. oder 10. Schuljahrgang können verschiedene Abschlüsse erworben werden. mehr... mehr
Die Schulaufsicht wird von den staatlichen Schulbehörden auf der Grundlage der §§ 119 – 123 des Niedersächsischen Schulgesetzes wahrgenommen. mehr